Impressum

Kulturkreis für Senioren, Bad Säckingen e.V.
79713 Bad Säckingen, Hauensteinstr. 5

Ansprechpartner:  

1. Vorsitzender Gerhard Schempp
Tel. 07761 9159859

E-Mail:   kulturkreis-bs@gmx.de

 

Ehrenvorsitzender: Dr. Reiner Steulmann

(am 12.06.2026 verstorben)
    

Bankverbindung:    Sparkasse Hochrhein
 Konto-Nr.:    DE91 6845 2290 0026 2057 08

Steuernummer:    20001/62200

Vereinsregisternummer:    VR 630627

Vertretungsberechtigt nach $ 26 BGB: 

Gerhard Schempp 
Verantwortlich für den Text:  Gerhard Schempp
Designgestaltung:  Heike Christina Müller 

heike.mueller_@gmx.de

 

 

 

Haftungsausschluss

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Datenschutz

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Impressum vom impressum-generator.de der Kanzlei Hasselbach, Frankfurt

 


Kulturkreis für Senioren Bad Säckingen e.V.
EU-Datenschutzgrundverordnung gemäß DSGVO und Bundesdatenschutzgesetz gemäß BDSG-neu
Zur Erfüllung des Vereinszweckes sowie der Betreuung und Verwaltung der Mitgliederdaten erfasst, verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung seiner personenbezogenen Daten * im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. 

(*Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Eintrittsdatum)
  
Jegliche anderweitige Datenverwendung ist nicht zulässig. 
Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf:

1. Auskunft über seine gespeicherten Daten – 2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit – 3. Einschränkung und Sperrung seiner Daten – 4. Löschung der Daten
 

Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds noch 2 Jahre lang. Danach sind die Daten zu löschen bzw. zu vernichten.


Der Verein verpflichtet jeden, der mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten befasst ist, zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitgliedern untersagt, personenbezogene Daten und Bilder ohne Einwilligung der betreffenden Personen medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. dem Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
 

1. Vorsitzender Gerhard Schempp

(Zuständig für den Datenschutz im Verein) Juli 2026


Satzung des Kulturkreises für Senioren Bad Säckingen e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein ist mit dem Namen „Kulturkreis für Senioren Bad Säckingen e.V.“  beim Amtsgericht Freiburg mit der Nr. VR 630627 eingetragen. Sitz des Vereins ist Bad Säckingen. 
Der Verein setzt sich für eine interessante und abwechslungsreiche Freizeitgestaltung von Senioren aus Bad Säckingen und Umgebung ein. Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer parteipolitischen und konfessionellen Richtung.
Der Verein ist Mitglied des Stadtseniorenrats der Stadt Bad Säckingen und arbeitet mit diesem zusammen und unterstützt ideell dessen Zielsetzung. 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke für ältere Menschen im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke nach § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung“.


§ 3 Mitglieder

Mitglied kann jede ältere Person mit über 60 Jahren werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Jedes Mitglied bezahlt bis spätestens 31.03. des laufenden Jahres einen Betrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wurde.

Ehrenmitglieder: Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes Mitglieder bzw. Vorstandsmitglieder, die für den Verein besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Ehrenvorsitzende: Der Verein kann durch Beschluss des Vorstandes einen früheren Vorsitzenden mit besonderen Verdiensten zum Ehrenvorsitzenden ernennen. Ehrenvorsitzende haben keine Funktion im Vorstand und sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet: Durch freiwilligen Austritt –durch Tod (sofortiges Ausscheiden) – durch Ausschluss

Ein Mitglied kann zum Ende des Halbjahres und zum Jahresende austreten. Der Austritt muss schriftlich bis spätestens 30.05. bzw. 30.11. eines Jahres erfolgen.
Erfolgt der Eintritt in den Verein in der 2. Jahreshälfte, wird nur der halbe Jahresbeitrag erhoben. Erfolgt der Austritt bis spätestens 30.05. eines Jahres, wird der halbe Jahresbeitrag zurückerstattet.
Bleibt ein Mitglied trotz zweifacher Erinnerung (davon einmal schriftlich) mit der Zahlung im Rückstand, so kann er vom Vorstand des Vereins aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Ebenso bei ungebührlichem Verhalten. Dies wird der betreffenden Person dann schriftlich mitgeteilt.


§ 5 Organe des Vereins

Die Mitgliederversammlung

Der geschäftsführende Vorstand

Der Beirat (Gruppenleiter und zwei Rechnungsprüfer)


§ 6 Die Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. 

Alle Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefasst. Zu Satzungsänderungen/-erweiterungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmen-mehrheit von 75 % der Anwesenden erforderlich.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben: Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnungsberichts des Vorstandes, Wahl der Vorstandschaft auf die Dauer von 2 Jahren, Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
Die Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstands, Festlegung und gegebenenfalls Änderung bzw. Erweiterung der Satzung, Gegebenenfalls die Auflösung des Vereins zu beschließen

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Solche Anträge sind spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzubringen und zu begründen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 7 Die Vorstandschaft

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: Vorsitzende*r

Der Vorstand kann aus bis zu drei gleichberechtigten Vorsitzenden bestehen. oder 1. und 2. Vorsitzende*r, Ein*e Schriftführer*in, Ein*e Kassenführer*in

Bis zu zwei Ämter können in Personalunion ausgeführt werden. Bei Abstimmungen im Vorstand wird in diesem Fall aber nur 1 Stimme berücksichtigt. 

Es können bis zu zwei Beisitzer*innen in den Vorstand gewählt werden, die sich aber aktiv an der Planung und Umsetzung von Veranstaltungen und/oder Festen beteiligen sollten.

Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins. Der Vorstand legt das Vereinsprogramm für bestimmte Zeiträume fest.

Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einzuberufen sind. (2 x jährlich)

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Wahlzeit aus, so  übernimmt dessen Stellvertreter oder einer der übrigen Mitglieder der Vorstandschaft die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl der Vorstandschaft.


§ 8 Der Beirat

Die Vertreter der einzelnen Kulturgruppen haben die Aufgabe, den Verein bei der Umsetzung der Aktivitäten zu unterstützen. Einmal jährlich findet ein Treffen mit dem Vereinsvorstand statt um sich gedanklich auszutauschen.

Die Rechnungsprüfer überprüfen die Kassen-und Rechnungsführung. Der von ihnen zu erstellende Prüfungsbericht ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.


§ 9 Geschäftsjahr    

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 10 Finanzen

Die finanziellen Aufwendungen für die Geschäftsführung sollen überwiegend durch Mitgliedsbeiträge und Spenden gedeckt werden. Die entstehenden Aufwendungen für Fahrten, Museumsbesuche, Vorträge und gesellige Veranstaltungen werden teilweise vom Verein bezuschusst. Spenden werden ausschließlich für Vereinsfeste verwendet.

Finanzmittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch übermäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Erstattungsfähige Auslagen können ersetzt werden. Geschenke zu speziellen Ehrungen und Geburtstagen sind in begrenztem Umfang zulässig.

Vereinsmitglieder ab 90 Jahren werden vom Mitgliederbeitrag befreit, sofern sie zuvor mind. 5 Jahre lang Vereinsmitglied waren. Ebenso befreit sind Mitglieder ab 25-jähriger Vereinsmitgliedschaft.
Diese Befreiung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes und der Mitgliederversammlung vom 24.04.2026.

Bei einer Auflösung des Vereins wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen je zur Hälfte dem Verein „Hand in Hand“ und dem Seniorenbeirat der Stadt Bad Säckingen zur Verfügung gestellt.


§ 11 Informationsaustausch

Monatlich wird den Mitgliedern mit E-Mail-Adresse eine Information zugesandt. Zudem werden Mitglieder mit Internetzugang über die Homepage des Vereins aktuell informiert. Mitglieder ohne E-Mail-Adresse werden halbjährlich schriftlich informiert bzw. aktuell über eine Infotafel.
Zudem wird halbjährlich ein Flyer erstellt. Teilweise werden Veranstaltungen über die Tagespresse publiziert.


§ 12 Datenschutz

Informationen über den Datenschutz werden in den gesetzlich geregelten Fällen zur Verfügung  gestellt. Näheres regelt die Datenschutzordnung des Vereins.


§ 13 Haftung

Der Verein hat eine Vereinshaftpflichtversicherung für seine Mitglieder abgeschlossen.


§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Über die vorliegende Neufassung der Satzung wird am xx.03.2027 von der Mitgliederversammlung abgestimmt. Sie wird mit dem Eintrag in das Vereinsregister wirksam.